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Umsatzsteuer

Die meisten unserer Werber*innen sind Kleinunternehmer und somit nicht umsatzsteuerpflichtig. 

1. Ab wann ich bin umsatzsteuerpflichtig? 

  • Solange du im vorangegangenen Jahr weniger< 25.000 Euro eingenommen hast (Datum des Zahlungszuflusses) und im neuen Jahr nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz erwartest, bist du Kleinunternehmer und musst keine Umsatzsteuer berechnen.
  • Wenn du dagegen im vorangegangenen Jahr mehr als > 25.000 Euro eingenommen hast (Rechnungen an die BNM, BUC und an andere Auftraggeber zusammengezählt!) oder im neuen Jahr mehr als 100.000 Euro Umsatz erwartest, unterliegst du automatisch der Umsatzsteuerpflicht (+19%). (Stand 2025, Beträge können sich jährlich ändern)
  • Hast du im laufenden Kalenderjahr mit deiner Kleinunternehmertätigkeit begonnen, gelten die 25.000 € nur mtl. anteilig. Hast du z. B. im August begonnen zu werben und in diesen 5 Monaten Leistungen von mehr als 10.417 € erbracht (25.000/12 x 5), bist du im nächsten Jahr umsatzsteuerpflichtig. 


2. Wie funktioniert der Übergang von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung mit Umsatzsteuer?

  • Eine Benachrichtigung des Finanzamts über das Ende des Kleinunternehmer-Daseins bekommst du nicht. Das liegt ganz einfach daran, dass das Finanzamt normalerweise frühestens Mitte des Folgejahres (im Rahmen deiner Steuererklärung) von dir über einen eventuell höheren Umsatz informiert wird.

    → Folge: Die Umsatzentwicklung musst du als Kleinunternehmer selbst überwachen (einfach in der Rechnungsliste addieren). Je näher du an die 25.000-Euro-Grenze kommst, desto genauer muss die Kontrolle erfolgen. Spätestens bevor du die erste Rechnung des neuen Jahres schreibst, solltest du deinen tatsächlichen Vorjahresumsatz kennen! 

  • Bitte beachte: Auch wenn du irrtümlich weiterhin Rechnungen ohne 19 % USt. stellst, obwohl du die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllst, schuldest du dem Finanzamt die Umsatzsteuer! Und hier können schnell ein paar Tausend Euro zusammenkommen. Daher zeige deine Umsatzsteuerpflicht der BNM/BUC gegenüber dringend am Jahresanfang mit einer E-Mail oder im Handelsmaklervertrag an und stelle für zukünftige Rechnungen im neuen Jahr die 19%ige Umsatzsteuer in Rechnung.

3. Was passiert wenn ich meine Umsatzsteuerpflicht zu spät festgestellt habe und euch dies im Laufe des Jahres mitteile? 

  • Wenn du das zu spät merkst, wird es richtig Arbeit: du musst jede bisher im aktuellen Jahr gestellte Rechnung stornieren und eine neue Rechnung dazu schreiben. Da alles auch einzeln geprüft und verbucht werden muss, erheben wir eine Pauschale von 30 € pro falscher Rechnung, um den Verwaltungsaufwand bei BNM/BUC zu decken.

4. Was muss ich bei der zukünftigen Rechnungsstellung mit Umgangssteuer beachten?

  • Sobald du Ust-pflichtig bist, musst du deine Rechnungen spätestens 6 Monate nach Leistungserbringung stellen  (Die Bezahlung mit Verjährungsfrist ist dann nochmal was anderes)

Leg dir eine Rechnungsliste an und vermerke dort die Beträge, die du in Rechnung gestellt hast. Summiere diese Beträge regelmäßig, damit du einen Überblick über deine Gesamteinahmen bekommst.