Umsatzsteuer
Die meisten unserer Werber*innen sind Kleinunternehmer und somit nicht umsatzsteuerpflichtig.
1. Ab wann ich bin umsatzsteuerpflichtig?
- Solange du im vorangegangenen Jahr weniger< 25.000 Euro eingenommen hast (Datum des Zahlungszuflusses) und im neuen Jahr nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz erwartest, bist du Kleinunternehmer und musst keine Umsatzsteuer berechnen.
- Wenn du dagegen im vorangegangenen Jahr mehr als > 25.000 Euro eingenommen hast (Rechnungen an die BNM, BUC und an andere Auftraggeber zusammengezählt!) oder im neuen Jahr mehr als 100.000 Euro Umsatz erwartest, unterliegst du automatisch der Umsatzsteuerpflicht (+19%). (Stand 2025, Beträge können sich jährlich ändern)
- Hast du im laufenden Kalenderjahr mit deiner Kleinunternehmertätigkeit begonnen, gelten die 25.000 € nur mtl. anteilig. Hast du z. B. im August begonnen zu werben und in diesen 5 Monaten Leistungen von mehr als 10.417 € erbracht (25.000/12 x 5), bist du im nächsten Jahr umsatzsteuerpflichtig.
2. Wie funktioniert der Übergang von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung mit Umsatzsteuer?
Eine Benachrichtigung des Finanzamts über das Ende des Kleinunternehmer-Daseins bekommst du nicht. Das liegt ganz einfach daran, dass das Finanzamt normalerweise frühestens Mitte des Folgejahres (im Rahmen deiner Steuererklärung) von dir über einen eventuell höheren Umsatz informiert wird.
→ Folge: Die Umsatzentwicklung musst du als Kleinunternehmer selbst überwachen (einfach in der Rechnungsliste addieren). Je näher du an die 25.000-Euro-Grenze kommst, desto genauer muss die Kontrolle erfolgen. Spätestens bevor du die erste Rechnung des neuen Jahres schreibst, solltest du deinen tatsächlichen Vorjahresumsatz kennen!
- Bitte beachte: Auch wenn du irrtümlich weiterhin Rechnungen ohne 19 % USt. stellst, obwohl du die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllst, schuldest du dem Finanzamt die Umsatzsteuer! Und hier können schnell ein paar Tausend Euro zusammenkommen. Daher zeige deine Umsatzsteuerpflicht der BNM/BUC gegenüber dringend am Jahresanfang mit einer E-Mail oder im Handelsmaklervertrag an und stelle für zukünftige Rechnungen im neuen Jahr die 19%ige Umsatzsteuer in Rechnung.
3. Was passiert wenn ich meine Umsatzsteuerpflicht zu spät festgestellt habe und euch dies im Laufe des Jahres mitteile?
- Wenn du das zu spät merkst, wird es richtig Arbeit: du musst jede bisher im aktuellen Jahr gestellte Rechnung stornieren und eine neue Rechnung dazu schreiben. Da alles auch einzeln geprüft und verbucht werden muss, erheben wir eine Pauschale von 30 € pro falscher Rechnung, um den Verwaltungsaufwand bei BNM/BUC zu decken.
4. Was muss ich bei der zukünftigen Rechnungsstellung mit Umgangssteuer beachten?
- Sobald du Ust-pflichtig bist, musst du deine Rechnungen spätestens 6 Monate nach Leistungserbringung stellen (Die Bezahlung mit Verjährungsfrist ist dann nochmal was anderes)
